Satzung
der FWG Freie Wählergemeinschaft Kleinwallstadt/Hofstetten
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „FWG Freie Wählergemeinschaft Kleinwallstadt/Hofstetten“ – im folgenden kurz „FWG“ bezeichnet. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Kleinwallstadt
§2 Zweck
(1) Die FWG ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Marktes Kleinwallstadt mit dem Ortsteil Hofstetten, die sich im Besonderen dem Wohle des Marktes Kleinwallstadt und des Landkreises Miltenberg verpflichtet fühlen.
(2) Zweck und Aufgabe der FWG ist es, den Einwohnern des Marktes Kleinwallstadt eine Organisationsform zu bieten, die es ihnen ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit beteiligt sich die FWG bei den kommunalen Wahlen mit einer eigenen Liste. Darin sind geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, dass sie, parteipolitisch neutral und nur ihrem Gewissen verpflichtet, Entscheidungen sachgerecht zum Wohle des Marktes Kleinwallstadt bzw. des Landkreises Miltenberg und deren Bürger treffen.
(4) Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(5) Die FWG ist berechtigt, einer oder mehreren überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigungen beizutreten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede im Markt Kleinwallstadt wahlberechtigte Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWG schadet oder wichtige Grundsätze dieser Satzung verletzt.
(6) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes zu Abs.5 die Mitgliederversammlung anzurufen.
§4 Beitrag
(1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe
Die Organe der FWG sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Pressewart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8 Erweiterter Vorstand
(1) Zum erweiterten Vorstand gehören
a) der Vorstand
b) die Mandatsträger der FWG
(2) Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es insbesondere, den Vorstand in schwierigen kommunalpolitischen und organisatorischen Fragen zu beraten.
§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung des FWG, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein, stellt die Tagesordnung fest und leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
(4) Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, da von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Der Pressewart ist für Veröffentlichungen verantwortlich. Er soll sich dabei vorher mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abstimmen. Er ist auch für die Planung und Durchführung politischer, gesellschaftlicher, kultureller, naturschützender, sportlicher und sozialer Maßnahmen des Vereins zuständig. Diese Veranstaltungen sollen den Verein in der Öffentlichkeit darstellen sowie das Wohlwollen und das Interesse der Bevölkerung wecken.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Sie ist immer beschlussfähig.
(2) Die Ladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Kleinwallstadt oder schriftlich an jedes Mitglied, jeweils unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
f) Vornahme von Satzungsänderungen
g) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder muss binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§11 Kassenprüfung
Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen Kasse und Jahresabschluss.
§12 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung erfolgt, wenn ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung der FWG wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck unter Beachtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung zugeführt.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kleinwallstadt, den 10.11.1989
Eintragung ins Vereinsregister
Die „FWG Freie Wählergemeinschaft Kleinwallstadt/Hofstetten e.V.“ wurde am 02.01.1990 unter der Nummer VR 540 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Obernburg eingetragen.
Inzwischen wird sie im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 20540 geführt.